17 W 366/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-01-23, 17 W 366/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-01-23, 17 W 366/94
17 W 366/94Obergericht23.01.1995
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 W 366/94 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-01-23
Aktenzeichen: 17 W 366/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0123.17W366.94.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Unter Zurückweisung der (Anschluß-) Beschwerde der Klägerin und des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten wird der angefochtene Beschluß teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die von der Beklagten nach dem Urteil des Landgerichts Köln vom 26. August 1993 an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 6.595,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. September 1993 festgesetzt. Im übrigen wird das Kostenfestsetzungsbegehren der Klägerin vom 14. September 1993 zurückgewiesen.
Die nach einem Streitwert von 2.204,-- DM angefallene Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 47/100 und die Beklagte zu 53/100.
Von den sonstigen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 49/100 und die Beklagte 51/100.
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