6 U 178/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-01-25, 6 U 178/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-01-25, 6 U 178/94
6 U 178/94Obergericht25.01.1995
Regest
1. Ein Interessen- bzw. Fachverband der privaten Krankenversicherer ist klagebefugt i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (n.F.). 2. Bausparkassen, die mangels konkurrierenden Leistungsangebots nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zu einem Krankenversicherer (hier: Ersatzkasse) stehen, sind gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG (n.F.) klagebefugt, wenn dieser Anschreiben an seine Mitglieder Werbematerial einer mit den Klägern konkurrierenden Bausparkasse beifügt. 3. Es verstößt gegen die guten Sitten im Wettbewerb, wenn eine Ersatzkasse, der als Körperschaft des öffentlichen Rechts seitens der Mitglieder ein besonderes Vertrauen entgegen gebracht wird, in Anschreiben an diese Werbeunterlagen einer Bausparkasse beifügt und diese Beilage als ,Beitrag zur Kostendämpfung" sowie - unter Bezugnahme auf ihr eigenes Tätigkeitsfeld - Bauspar-Verträge als ,Krankenversicherung ... für Ihr Haus ... bezeichnet". Eine solche Förderung fremden Wettbewerbs ist geeignet, den Wettbewerb unter den Bausparkassen wesentlich zu beeinträchtigen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 178/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-01-25
Aktenzeichen: 6 U 178/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0125.6U178.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: § 13 ABS. 2 UWG; § 1 UWG
Leitsätze
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Ein Interessen- bzw. Fachverband der privaten Krankenversicherer ist klagebefugt i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (n.F.).
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Bausparkassen, die mangels konkurrierenden Leistungsangebots nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zu einem Krankenversicherer (hier: Ersatzkasse) stehen, sind gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG (n.F.) klagebefugt, wenn dieser Anschreiben an seine Mitglieder Werbematerial einer mit den Klägern konkurrierenden Bausparkasse beifügt.
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Es verstößt gegen die guten Sitten im Wettbewerb, wenn eine Ersatzkasse, der als Körperschaft des öffentlichen Rechts seitens der Mitglieder ein besonderes Vertrauen entgegen gebracht wird, in Anschreiben an diese Werbeunterlagen einer Bausparkasse beifügt und diese Beilage als ,Beitrag zur Kostendämpfung" sowie - unter Bezugnahme auf ihr eigenes Tätigkeitsfeld - Bauspar-Verträge als ,Krankenversicherung ... für Ihr Haus ... bezeichnet". Eine solche Förderung fremden Wettbewerbs ist geeignet, den Wettbewerb unter den Bausparkassen wesentlich zu beeinträchtigen.
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 05.07.1994 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 203/94 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Beschwer: DM 500.000,00
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