Oberlandesgericht Köln, 1995-01-26, 7 U 151/94

7 U 151/94Obergericht26.01.1995

Regest

1. Durch § 39 I b OBG NW wird eine Entschädigungspflicht auch für die Fälle normiert, in denen die Bauaufsichtsbehörde eine Baugenehmigung in fehlerhafter Anwendung von Bestimmungen des Bauplanungsrechts versagt. Zwar steht dem Landesgesetzgeber für das Bauplanungsrecht eine Sachkompetenz nicht zu. Durch § 29 BauGB wird jedoch das Bauplanungsrecht mit dem in die Kompetenz der Länder fallenden Bauordnungsrecht verknüpft, so daß es gerechtfertigt ist, die Befugnis des Landesgesetzgebers zum Erlaß von Entschädigungsregelungen als Annexkompetenz zur Verfahrensgesetzgebungskompetenz anzusehen. 2. Für Gewinn, der dem Betroffenen infolge einer rechtswidrigen ordnungs-behördlichen Maßnahme entgangen ist, ist gem. § 40 I 2 OBG NW grundsätzlich Entschädigung zu leisten. Der Landesgesetzgeber hat insoweit die restriktivere Vorläuferregelung des § 70 PrPVG nicht übernommen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 7 U 151/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-01-26

Aktenzeichen: 7 U 151/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0126.7U151.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: OBG NW §§ 39, 40; PRPVG § 70; BAUO NW §§ 57, 70; BAUGB § 29

Leitsätze

  1. Durch § 39 I b OBG NW wird eine Entschädigungspflicht auch für die Fälle normiert, in denen die Bauaufsichtsbehörde eine Baugenehmigung in fehlerhafter Anwendung von Bestimmungen des Bauplanungsrechts versagt. Zwar steht dem Landesgesetzgeber für das Bauplanungsrecht eine Sachkompetenz nicht zu. Durch § 29 BauGB wird jedoch das Bauplanungsrecht mit dem in die Kompetenz der Länder fallenden Bauordnungsrecht verknüpft, so daß es gerechtfertigt ist, die Befugnis des Landesgesetzgebers zum Erlaß von Entschädigungsregelungen als Annexkompetenz zur Verfahrensgesetzgebungskompetenz anzusehen.
  2. Für Gewinn, der dem Betroffenen infolge einer rechtswidrigen ordnungs-behördlichen Maßnahme entgangen ist, ist gem. § 40 I 2 OBG NW grundsätzlich Entschädigung zu leisten. Der Landesgesetzgeber hat insoweit die restriktivere Vorläuferregelung des § 70 PrPVG nicht übernommen.

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