Oberlandesgericht Köln, 1995-01-27, 16 WX 170/94

16 WX 170/94Obergericht27.01.1995

Regest

Folgen unterbliebener Vorschußzahlung im WEG-Verfahren Zahlt im WEG-Verfahren der antragstellende Wohnungseigentümer nicht den vom Gericht angeforderten Vorschuß, um die übrigen Mitglieder der WEG-Gemeinschaft am Verfahren beteiligen zu können (Zustellungskosten), so ist der Antrag auch nach vergeblicher Fristsetzung nicht zurückzuweisen, sondern lediglich das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 170/94 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-01-27

Aktenzeichen: 16 WX 170/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0127.16WX170.94.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: § 48 WEG; WOHNUNGSEIGENTUM; VERFAHREN; KOSTENVORSCHUß

Leitsätze

Folgen unterbliebener Vorschußzahlung im WEG-Verfahren

Zahlt im WEG-Verfahren der antragstellende Wohnungseigentümer nicht den vom Gericht angeforderten Vorschuß, um die übrigen Mitglieder der WEG-Gemeinschaft am Verfahren beteiligen zu können (Zustellungskosten), so ist der Antrag auch nach vergeblicher Fristsetzung nicht zurückzuweisen, sondern lediglich das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

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