16 WX 170/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-01-27, 16 WX 170/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-01-27, 16 WX 170/94
16 WX 170/94Obergericht27.01.1995
Regest
Folgen unterbliebener Vorschußzahlung im WEG-Verfahren Zahlt im WEG-Verfahren der antragstellende Wohnungseigentümer nicht den vom Gericht angeforderten Vorschuß, um die übrigen Mitglieder der WEG-Gemeinschaft am Verfahren beteiligen zu können (Zustellungskosten), so ist der Antrag auch nach vergeblicher Fristsetzung nicht zurückzuweisen, sondern lediglich das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 170/94 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-01-27
Aktenzeichen: 16 WX 170/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0127.16WX170.94.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: § 48 WEG; WOHNUNGSEIGENTUM; VERFAHREN; KOSTENVORSCHUß
Leitsätze
Folgen unterbliebener Vorschußzahlung im WEG-Verfahren
Zahlt im WEG-Verfahren der antragstellende Wohnungseigentümer nicht den vom Gericht angeforderten Vorschuß, um die übrigen Mitglieder der WEG-Gemeinschaft am Verfahren beteiligen zu können (Zustellungskosten), so ist der Antrag auch nach vergeblicher Fristsetzung nicht zurückzuweisen, sondern lediglich das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
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