Oberlandesgericht Köln, 1995-02-03, 3 U 138/94

3 U 138/94Obergericht03.02.1995

Regest

Haftungsfreistellung nach § 636 RVO für den Arbeitgeber bei Schülerunfall Verrichtet ein Schüler im Rahmen einer schulischen Veranstaltung Arbeiten in einem Tierheim und wird von einem der dort untergebrachten Tiere angefallen und verletzt, handelt es sich um einen dem Betrieb des Tierheims zuzuordnenden Arbeitsunfall mit der Folge, daß der Inhaber/Träger des Tierheims gemäß § 636 RVO von der Haftung für Personenschäden frei ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 3 U 138/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-02-03

Aktenzeichen: 3 U 138/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0203.3U138.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Normen: RVO §§ 539, 636, 637

Leitsätze

Haftungsfreistellung nach § 636 RVO für den Arbeitgeber bei Schülerunfall

Verrichtet ein Schüler im Rahmen einer schulischen Veranstaltung Arbeiten in einem Tierheim und wird von einem der dort untergebrachten Tiere angefallen und verletzt, handelt es sich um einen dem Betrieb des Tierheims zuzuordnenden Arbeitsunfall mit der Folge, daß der Inhaber/Träger des Tierheims gemäß § 636 RVO von der Haftung für Personenschäden frei ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 07.06.1994 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (12 O 18/94) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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