2 U 120/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-02-08, 2 U 120/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-02-08, 2 U 120/94
2 U 120/94Obergericht08.02.1995
Regest
Pflicht des Gerichts, auf fehlenden Beweisantritt hinzuweisen. Auch im Anwaltsprozeß muß das Gericht, bevor es die Klage wegen Beweisfälligkeit des Klägers abweist, auf den fehlenden Beweisantritt für das schlüssige Vorbringen des Klägers hinweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Notwendigkeit eines Beweisantritts lediglich übersehen worden ist (§§ 139, 278 Abs. 3 ZPO). Unterläßt das erstinstanzliche Gericht den gebotenen Hinweis, rechtfertigt dies die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht gemäß § 539 ZPO.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 U 120/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-02-08
Aktenzeichen: 2 U 120/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0208.2U120.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: § 139 ZPO; § 278 III ZPO; § 539 ZPO
Leitsätze
Pflicht des Gerichts, auf fehlenden Beweisantritt hinzuweisen.
Auch im Anwaltsprozeß muß das Gericht, bevor es die Klage wegen Beweisfälligkeit des Klägers abweist, auf den fehlenden Beweisantritt für das schlüssige Vorbringen des Klägers hinweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Notwendigkeit eines Beweisantritts lediglich übersehen worden ist (§§ 139, 278 Abs. 3 ZPO). Unterläßt das erstinstanzliche Gericht den gebotenen Hinweis, rechtfertigt dies die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht gemäß § 539 ZPO.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.