Oberlandesgericht Köln, 1995-02-21, 6 W 88/94

6 W 88/94Obergericht21.02.1995

Regest

Der Gegenstandswert für ein Verfahren der einstweiligen Verfügung ist eigenständig und unabhängig vom Wert des zugehörigen Hauptsacheverfahrens zu bestimmen; es verbietet sich insbesondere bei Unterlassungsverfahren, schematisch und "als Regel" auf einen Bruchteil des Hauptsachewertes zu erkennen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 W 88/94 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-02-21

Aktenzeichen: 6 W 88/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0221.6W88.94.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: § 20 ABS. 1 GKG; § 3 ZPO; § 4 ZPO

Leitsätze

Der Gegenstandswert für ein Verfahren der einstweiligen Verfügung ist eigenständig und unabhängig vom Wert des zugehörigen Hauptsacheverfahrens zu bestimmen; es verbietet sich insbesondere bei Unterlassungsverfahren, schematisch und "als Regel" auf einen Bruchteil des Hauptsachewertes zu erkennen.

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