Oberlandesgericht Köln, 1995-02-21, 9 U 108/94

9 U 108/94Obergericht21.02.1995

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 108/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-02-21

Aktenzeichen: 9 U 108/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0221.9U108.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.10.1992 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 141/92 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird gestattet, Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

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