2 U 110/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-03-01, 2 U 110/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-03-01, 2 U 110/94
2 U 110/94Obergericht01.03.1995
Regest
1) Der wirtschaftliche Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Vorgesellschaft haftet nicht nach § 43 II GmbHG, da die Vorgesellschaft keinen abweichenden Willen haben kann. Es bleibt offen, ob das auch bei existenzgefährdenden Geschäften gilt. 2) Die Voraussetzungen einer Vorbelastungs- oder Unterbilanzhaftung des Gesellschafters sind vom Konkursverwalter darzulegen und zu beweisen, wenn dieser Einblicke in alle Geschäftsunterlagen hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 U 110/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-03-01
Aktenzeichen: 2 U 110/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0301.2U110.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: GMBHG § 11; GMBHG § 30; GMBHG § 31; GMBHG § 43 II
Leitsätze
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Der wirtschaftliche Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Vorgesellschaft haftet nicht nach § 43 II GmbHG, da die Vorgesellschaft keinen abweichenden Willen haben kann. Es bleibt offen, ob das auch bei existenzgefährdenden Geschäften gilt.
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Die Voraussetzungen einer Vorbelastungs- oder Unterbilanzhaftung des Gesellschafters sind vom Konkursverwalter darzulegen und zu beweisen, wenn dieser Einblicke in alle Geschäftsunterlagen hat.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.7.1994 ( 8 0 10/94) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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