6 U 216/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-03-03, 6 U 216/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-03-03, 6 U 216/94
6 U 216/94Obergericht03.03.1995
Regest
Der Verkauf von Blumen durch Tankstellen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten stellt einen Verstoß gegen die §§ 1, 3, 6 Abs. 2 LSchlG dar.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 216/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-03-03
Aktenzeichen: 6 U 216/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0303.6U216.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: § 1 UWG; § 13 ABS. 2 UWG; § 1 LSCHLG; § 3 LSCHLG; § 6 ABS. 2 LSCHLG
Leitsätze
Der Verkauf von Blumen durch Tankstellen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten stellt einen Verstoß gegen die §§ 1, 3, 6 Abs. 2 LSchlG dar.
Tenor
Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 4. August 1994 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 0 28/94 - wird zurückge-wiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
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