17 W 318/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-03-06, 17 W 318/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-03-06, 17 W 318/94
17 W 318/94Obergericht06.03.1995
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 W 318/94 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-03-06
Aktenzeichen: 17 W 318/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0306.17W318.94.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragsgegners und des weitergehenden Rechtsmittels der Antragstellerin wird der angefochtene Beschluß teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die von der Antragstellerin nach dem Beschluß des Landgerichts Köln vom 13. Mai 1994 an den Antragsgegner zu erstattenden Kosten werden auf 6.984,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Mai 1994 festgesetzt. Im übrigen wird das Kostenfestsetzungsgesuch des Antragsgegners zurückgewiesen.
Von den Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens - einschließlich der Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens - haben die Antragstellerin 53/100 und der Antragsgegner 47/100 zu tragen.
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