2 W 42/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-03-08, 2 W 42/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-03-08, 2 W 42/95
2 W 42/95Obergericht08.03.1995
Regest
Titel gegen Firma und deren Inhaber 1) Wird ein Kaufmann unter seiner Firma verklagt und ist in der Klageschrift neben der Firma eine Person als deren Inhaber namentlich bezeichnet, richtet sich der in dem Verfahren ergehende Vollstreckungstitel jedenfalls dann gegen die namentlich bezeichnete Person, wenn diese eindeutig zu identifizieren ist, die - angebliche - Firma als Bestandteil den Namen des Bezeichneten enthält und das Wort ,Firma" mit dem bürgerlichen Namen der bezeichneten Person offensichtlich nur deshalb verbunden ist, um deren gewerbliche Tätigkeit zu kennzeichnen. 2) Die Zulassung des Konkursantrages und der Übergang in das Hauptprüfungsverfahren nach § 105 Abs. 2 KO stellen keine beschwerdefähigen Entscheidungen dar.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 W 42/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-03-08
Aktenzeichen: 2 W 42/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0308.2W42.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: HGB § 17; KO §§ 105, 106; ZPO § 750
Leitsätze
Titel gegen Firma und deren Inhaber
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Wird ein Kaufmann unter seiner Firma verklagt und ist in der Klageschrift neben der Firma eine Person als deren Inhaber namentlich bezeichnet, richtet sich der in dem Verfahren ergehende Vollstreckungstitel jedenfalls dann gegen die namentlich bezeichnete Person, wenn diese eindeutig zu identifizieren ist, die - angebliche - Firma als Bestandteil den Namen des Bezeichneten enthält und das Wort ,Firma" mit dem bürgerlichen Namen der bezeichneten Person offensichtlich nur deshalb verbunden ist, um deren gewerbliche Tätigkeit zu kennzeichnen.
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Die Zulassung des Konkursantrages und der Übergang in das Hauptprüfungsverfahren nach § 105 Abs. 2 KO stellen keine beschwerdefähigen Entscheidungen dar.
Tenor
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
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