Oberlandesgericht Köln, 1995-03-09, 18 U 149/94

18 U 149/94Obergericht09.03.1995

Regest

1) Der Antrag auf Sicherung des Beweises unterbricht die Verjährung nicht, wenn der Antragsteller infolge Abtretung der Gewährleistungsansprüche nicht mehr Inhaber dieser Ansprüche ist. 2) Die Rückabtretung der Ansprüche an den Antragsteller kann eine bereits vollendete Verjährung nicht rückwirkend unterbrechen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 18 U 149/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-03-09

Aktenzeichen: 18 U 149/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0309.18U149.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: § 639 Abs. 2 BGB; § 477 Abs. 2 BGB

Leitsätze

  1. Der Antrag auf Sicherung des Beweises unterbricht die Verjährung nicht, wenn der Antragsteller infolge Abtretung der Gewährleistungsansprüche nicht mehr Inhaber dieser Ansprüche ist. 2) Die Rückabtretung der Ansprüche an den Antragsteller kann eine bereits vollendete Verjährung nicht rückwirkend unterbrechen.

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