18 U 149/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-03-09, 18 U 149/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-03-09, 18 U 149/94
18 U 149/94Obergericht09.03.1995
Regest
1) Der Antrag auf Sicherung des Beweises unterbricht die Verjährung nicht, wenn der Antragsteller infolge Abtretung der Gewährleistungsansprüche nicht mehr Inhaber dieser Ansprüche ist. 2) Die Rückabtretung der Ansprüche an den Antragsteller kann eine bereits vollendete Verjährung nicht rückwirkend unterbrechen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 18 U 149/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-03-09
Aktenzeichen: 18 U 149/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0309.18U149.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: § 639 Abs. 2 BGB; § 477 Abs. 2 BGB
Leitsätze
- Der Antrag auf Sicherung des Beweises unterbricht die Verjährung nicht, wenn der Antragsteller infolge Abtretung der Gewährleistungsansprüche nicht mehr Inhaber dieser Ansprüche ist. 2) Die Rückabtretung der Ansprüche an den Antragsteller kann eine bereits vollendete Verjährung nicht rückwirkend unterbrechen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.