Oberlandesgericht Köln, 1995-03-14, 22 U 202/94

22 U 202/94Obergericht14.03.1995

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 22 U 202/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-03-14

Aktenzeichen: 22 U 202/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0314.22U202.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12.07.1994 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 0 112/93 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die im Berufungsverfahren entstande-nen Kosten der Nebenintervention trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten und der Streithelferin gegen eine Sicherheitsleistung von jeweils 40.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Be-klagte und die Streithelferin vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deut-schen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

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