7 U 19/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-03-16, 7 U 19/94
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 7 U 19/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-03-16
Aktenzeichen: 7 U 19/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0316.7U19.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 3) und die Anschlußberufung des Klägers wird das am 22. Dezember 1993 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 437/89 - teilweise abgeändert und, soweit es die Beklagten zu 1) und 3) betrifft, wie folgt neu gefaßt:
a) Die Klage gegen den Beklagten zu 3) wird abgewiesen.
b) Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,00 DM zu zahlen.
c) Die Beklagte zu 1) wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 36.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.12.1989 zu zahlen, abzüglich etwaigen für den Zeitraum Mai bis Dezember 1989 bereits bezahlten Pflegegeldes gemäß § 69 BSHG.
d) Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen, seit dem 01.01.1990 entstandenen weiteren (das heißt im Tenor oben zu c) nicht erfaßten) materiellen Schaden abzüglich an Dritte nach § 116 SGB X übergegangene Ansprüche und seit dem 23.01.1995 (Schluß der letzten mündlichen Verhandlung) entstandenen weiteren immateriellen Schaden aus dem Unfall am 22.03.1988 im ...er Hallenbad zu ersetzen.
Die Berufung der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.
a) Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und des Beklagten zu 3) trägt der Kläger.
b) Von den in der ersten Instanz angefallenen Ge-richtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 1) 1/3 und der Kläger 2/3.
c) Die in der zweiten Instanz angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 1) und der Kläger je zur Hälfte.
d) Die Beklagte zu 1) hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung seitens des Klägers durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 205.000,00 DM abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor eine entsprechende Sicherheitsleistung anbietet. Die Beklagte zu 1) kann die Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes erbringen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.