6 U 228/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-03-17, 6 U 228/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-03-17, 6 U 228/94
6 U 228/94Obergericht17.03.1995
Regest
Der Auskunftsanspruch nach § 101 a UrhG gewährt ebensowenig einen Anspruch auf Vorlage von Geschäftsunterlagen wie der Anspruch auf Rechnungslegung gem. § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG einen solchen auf Bucheinsicht. Derartige Rechte stehen dem verletzten Urheber bzw. Nutzungsberechtigten auch nicht aufgrund sonstiger zivilrechtlicher Vorschriften zu.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 228/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-03-17
Aktenzeichen: 6 U 228/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0317.6U228.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: URHG § 101 A, 97; BGB §§ 809, 810, 687, 667, 242; HGB § 97 C
Leitsätze
Der Auskunftsanspruch nach § 101 a UrhG gewährt ebensowenig einen Anspruch auf Vorlage von Geschäftsunterlagen wie der Anspruch auf Rechnungslegung gem. § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG einen solchen auf Bucheinsicht. Derartige Rechte stehen dem verletzten Urheber bzw. Nutzungsberechtigten auch nicht aufgrund sonstiger zivilrechtlicher Vorschriften zu.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.3.1994 verkündete Teilversäumnis- und Schlußurteil des Landgerichts Köln - 28 O 549/93 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 25.000,- DM.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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