1 W 10/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-03-23, 1 W 10/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-03-23, 1 W 10/95
1 W 10/95Obergericht23.03.1995
Regest
Das Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist nach Verweisung des Rechtsstreits durch das Arbeitsgericht grundsätzlich an dessen Entscheidung gebunden, durch die einer Partei Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist. Eine abweichende Entscheidung über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist in einem solchen Fall nur bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Aufhebung gemäß § 124 ZPO zulässig.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 1 W 10/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-03-23
Aktenzeichen: 1 W 10/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0323.1W10.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Leitsätze
Das Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist nach Verweisung des Rechtsstreits durch das Arbeitsgericht grundsätzlich an dessen Entscheidung gebunden, durch die einer Partei Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist. Eine abweichende Entscheidung über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist in einem solchen Fall nur bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Aufhebung gemäß § 124 ZPO zulässig.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin werden der Beschluß der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. Februar 1995 - 15 O 433/94 -, durch den der Klägerin Prozeßkostenhilfe verweigert worden ist, und der Nichtabhilfebeschluß vom 1. März 1995 aufgehoben.
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