5 U 18/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-03-23, 5 U 18/94
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 18/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-03-23
Aktenzeichen: 5 U 18/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0323.5U18.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 22. September 1993 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 0 430/90 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten zu 1. gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von jeweils 3.000,-- DM und die Vollstreckung durch die Beklagten zu 2. bis 4. gegen Sicherheitsleistung oder Hin-terlegung in Höhe von jeweils 4.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leisten.
Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkas-se oder Raiffeisen- oder Volksbank zu erbringen.
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