Oberlandesgericht Köln, 1995-03-30, 18 W 8/95

18 W 8/95Obergericht30.03.1995

Regest

Keine Wiedereinsetzung bei vom Mandanten verschuldeter Fristversäumung Wiedereinsetzung, Verschulden ZPO § 234 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist kann nicht gewährt werden, wenn die Partei das durch Niederlegung bereits wirksam zugestellte Versäumnisurteil auf dem Postamt abholt, den ihr ausgehändigten, mit dem Datum der Niederlegung versehenen Briefumschlag zerreißt und wegwirft, ohne sich dieses Datum einzuprägen oder zu notieren und deshalb der Einspruch verspätet eingelegt wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 18 W 8/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-03-30

Aktenzeichen: 18 W 8/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0330.18W8.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: ZPO § 234

Leitsätze

Keine Wiedereinsetzung bei vom Mandanten verschuldeter Fristversäumung Wiedereinsetzung, Verschulden

ZPO § 234 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist kann nicht gewährt werden, wenn die Partei das durch Niederlegung bereits wirksam zugestellte Versäumnisurteil auf dem Postamt abholt, den ihr ausgehändigten, mit dem Datum der Niederlegung versehenen Briefumschlag zerreißt und wegwirft, ohne sich dieses Datum einzuprägen oder zu notieren und deshalb der Einspruch verspätet eingelegt wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 2. Februar 1995 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Beklagte.

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