26 WF 1/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-04-05, 26 WF 1/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-04-05, 26 WF 1/95
26 WF 1/95Obergericht05.04.1995
Regest
Präkludiertes Vorbringen bei Abänderungsklage Klage, Abänderungsklage, Präklusion Keine Präklusion mit Vorbringen, das bereits Gegenstand eines Prozeßkostenhilfegesuchs zur Durchführung einer Anschlußberufung gegen das abzuändernde Urteil war, wenn die Hauptberufung des Gegners zurückgenommen worden ist (Fortführung von BGH NJW 86, 383 f.).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 26 WF 1/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-04-05
Aktenzeichen: 26 WF 1/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0405.26WF1.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Normen: ZPO § 323 II
Leitsätze
Präkludiertes Vorbringen bei Abänderungsklage Klage, Abänderungsklage, Präklusion
Keine Präklusion mit Vorbringen, das bereits Gegenstand eines Prozeßkostenhilfegesuchs zur Durchführung einer Anschlußberufung gegen das abzuändernde Urteil war, wenn die Hauptberufung des Gegners zurückgenommen worden ist (Fortführung von BGH NJW 86, 383 f.).
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Gummersbach vom 10.11.1994 - 13 F 77/94 - teilweise abgeändert.
Der Klägerin wird ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit sie mit ihrer Klage in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Gummersbach vom 21.09.1993 - 13 F 116/92 - eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung monatlichen Trennungsunterhalts von 1.200,00 DM ab 7. April 1994 erstrebt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
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