Oberlandesgericht Köln, 1995-04-07, 20 W 9/95

20 W 9/95Obergericht07.04.1995

Regest

Anlaß zur Klageerhebung bei nicht fälliger Forderung Auch wenn die Klageforderung zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht fällig war, kann der Beklagte gleichwohl Anlaß zur Klageerhebung gegeben haben. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sein vorprozessuales Verhalten Anlaß zu der Annahme gab, die Erfüllung seiner zunächst begründeten und fälligen Forderung nur im Klagewege durchsetzen zu können und sich daran auch nichts ändere, wenn der Kläger das unmittelbar und erstmals vor der angekündigten Klageerhebung geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht ausräume. Für die Richtigkeit dieser Prognose kann auch das prozessuale Verhalten des Beklagten indiziell herangezogen werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 20 W 9/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-04-07

Aktenzeichen: 20 W 9/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0407.20W9.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: ZPO § 93; BGB § 273

Leitsätze

Anlaß zur Klageerhebung bei nicht fälliger Forderung

Auch wenn die Klageforderung zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht fällig war, kann der Beklagte gleichwohl Anlaß zur Klageerhebung gegeben haben. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sein vorprozessuales Verhalten Anlaß zu der Annahme gab, die Erfüllung seiner zunächst begründeten und fälligen Forderung nur im Klagewege durchsetzen zu können und sich daran auch nichts ändere, wenn der Kläger das unmittelbar und erstmals vor der angekündigten Klageerhebung geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht ausräume. Für die Richtigkeit dieser Prognose kann auch das prozessuale Verhalten des Beklagten indiziell herangezogen werden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.