8 U 62/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-04-10, 8 U 62/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-04-10, 8 U 62/94
8 U 62/94Obergericht10.04.1995
Regest
Die Errichtung einer Klagemauer und der Aufbau von Zelten und Verschlägen aus Holz, Planen und Folien auf Grundstücksparzellen, die im Eigentum der Hohen Domkirche Köln stehen, sind rechtswidrig und beeinträchtigen das Grundeigentum.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 8 U 62/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-04-10
Aktenzeichen: 8 U 62/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0410.8U62.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 985, 1004; GG Art. 2 I, 4 II; GVG § 17 a V; ZPO § 282 III
Leitsätze
Die Errichtung einer Klagemauer und der Aufbau von Zelten und Verschlägen aus Holz, Planen und Folien auf Grundstücksparzellen, die im Eigentum der Hohen Domkirche Köln stehen, sind rechtswidrig und beeinträchtigen das Grundeigentum.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9. Juni 1994 - 22 O 507/93 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der durch dieses Urteil begründeten Be-schwer übersteigt 60.000,00 DM nicht.
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