Oberlandesgericht Köln, 1995-04-10, 8 U 62/94

8 U 62/94Obergericht10.04.1995

Regest

Die Errichtung einer Klagemauer und der Aufbau von Zelten und Verschlägen aus Holz, Planen und Folien auf Grundstücksparzellen, die im Eigentum der Hohen Domkirche Köln stehen, sind rechtswidrig und beeinträchtigen das Grundeigentum.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 8 U 62/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-04-10

Aktenzeichen: 8 U 62/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0410.8U62.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 985, 1004; GG Art. 2 I, 4 II; GVG § 17 a V; ZPO § 282 III

Leitsätze

Die Errichtung einer Klagemauer und der Aufbau von Zelten und Verschlägen aus Holz, Planen und Folien auf Grundstücksparzellen, die im Eigentum der Hohen Domkirche Köln stehen, sind rechtswidrig und beeinträchtigen das Grundeigentum.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9. Juni 1994 - 22 O 507/93 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der durch dieses Urteil begründeten Be-schwer übersteigt 60.000,00 DM nicht.

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