Oberlandesgericht Köln, 1995-04-11, 2 W 60/95

2 W 60/95Obergericht11.04.1995

Regest

1. Die Verweisung eines Rechtsstreits gem. § 46 Abs. 1 WEG vom Prozeßgericht an das für Wohnungseigentumssachen zuständige Amtsgericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist mit sofortiger Beschwerde gem. §§ 17 a Abs. 4 S. 3 GVG, 577 ZPO anfechtbar. 2. Bei einem Streit zwischen ehemaligen Wohnungseigentümern und einem ausgeschiedenen WEG-Verwalter über dessen frühere Verwaltertätigkeit handelt es sich nicht um eine die Zuständigkeit des WEG-Gerichts gem. § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG begründende Wohnungseigentumssache.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 W 60/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-04-11

Aktenzeichen: 2 W 60/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0411.2W60.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: GVG §§ 17 ff; WEG §§ 46, 43 I Nr. 2

Leitsätze

  1. Die Verweisung eines Rechtsstreits gem. § 46 Abs. 1 WEG vom Prozeßgericht an das für Wohnungseigentumssachen zuständige Amtsgericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist mit sofortiger Beschwerde gem. §§ 17 a Abs. 4 S. 3 GVG, 577 ZPO anfechtbar.

  2. Bei einem Streit zwischen ehemaligen Wohnungseigentümern und einem ausgeschiedenen WEG-Verwalter über dessen frühere Verwaltertätigkeit handelt es sich nicht um eine die Zuständigkeit des WEG-Gerichts gem. § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG begründende Wohnungseigentumssache.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Verweisungsbeschluß der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen vom 6. Februar 1995 - 41 O 27/95 - aufgehoben.

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