11 U 154/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-04-21, 11 U 154/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-04-21, 11 U 154/94
11 U 154/94Obergericht21.04.1995
Regest
Die Entlastungserklärung des Pfleglings nach Aufhebung der Pflegschaft stellt ein negatives Anerkenntnis im Sinne des § 397 Abs. 2 BGB dar. Es ist kondizierbar nach Maßgabe des §§ 812 Abs. 2, 814 BGB. Der das Anerkenntnis Zurückfordernde muß also beweisen, daß entgegen dem Anerkenntnis eine Forderung tatsächlich bestanden hat und er sich darüber bei Abgabe seiner Erklärung geirrt hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 U 154/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-04-21
Aktenzeichen: 11 U 154/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0421.11U154.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 397 Abs. 2, 1892
Leitsätze
Die Entlastungserklärung des Pfleglings nach Aufhebung der Pflegschaft stellt ein negatives Anerkenntnis im Sinne des § 397 Abs. 2 BGB dar. Es ist kondizierbar nach Maßgabe des §§ 812 Abs. 2, 814 BGB. Der das Anerkenntnis Zurückfordernde muß also beweisen, daß entgegen dem Anerkenntnis eine Forderung tatsächlich bestanden hat und er sich darüber bei Abgabe seiner Erklärung geirrt hat.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 1. Juli 1994 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 419/93 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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