11 U 232/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-04-21, 11 U 232/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-04-21, 11 U 232/94
11 U 232/94Obergericht21.04.1995
Regest
Schutzbereich des Vorsichtsgebots gegenüber Kindern Straßenverkehr, Kinder, Geschwindigkeit, Schutzbereich StVO § 3 Zu besonders vorsichtiger Fahrweise, nämlich langsam und bremsbereit, ist ein Kraftfahrzeugführer gem. § 3 Abs. 2 a StVO nur verpflichtet bei erkennbarer Anwesenheit von Kindern, bei denen aufgrund ihres Alters oder Verhaltens mit Verkehrstorheiten zu rechnen ist. Auf eine Verpflichtung zur Tempodrosselung wegen der Anwesenheit anderer Kinder kann sich nur das Kind berufen, das in deren Aktionsbereich und damit in den Schutzbereich des durch sie aktivierten Vorsichtsgebots gem. § 3 Abs. 2 a StVO mit einbezogen ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 U 232/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-04-21
Aktenzeichen: 11 U 232/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0421.11U232.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: STVO § 3
Leitsätze
Schutzbereich des Vorsichtsgebots gegenüber Kindern Straßenverkehr, Kinder, Geschwindigkeit, Schutzbereich
StVO § 3 Zu besonders vorsichtiger Fahrweise, nämlich langsam und bremsbereit, ist ein Kraftfahrzeugführer gem. § 3 Abs. 2 a StVO nur verpflichtet bei erkennbarer Anwesenheit von Kindern, bei denen aufgrund ihres Alters oder Verhaltens mit Verkehrstorheiten zu rechnen ist. Auf eine Verpflichtung zur Tempodrosselung wegen der Anwesenheit anderer Kinder kann sich nur das Kind berufen, das in deren Aktionsbereich und damit in den Schutzbereich des durch sie aktivierten Vorsichtsgebots gem. § 3 Abs. 2 a StVO mit einbezogen ist.
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