Oberlandesgericht Köln, 1995-04-24, 25 WF 72/95

25 WF 72/95Obergericht24.04.1995

Regest

Prozeßkostenhilfe trotz falscher Angaben Prozeßkostenhilfe darf nicht mit der Begründung verweigert werden, die arme Partei habe absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit falsche Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht. § 124 Ziffer 2 ZPO ist auf diesen Fall nicht - analog - anwendbar. Vielmehr bietet § 118 II ZPO die Möglichkeit, entsprechende Glaubhaftmachung zu verlangen und so Entscheidungen auf der Grundlage unrichtiger Angaben zu verhindern.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 25 WF 72/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-04-24

Aktenzeichen: 25 WF 72/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0424.25WF72.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 114, 118 II, 124 ZIFFER 2

Leitsätze

Prozeßkostenhilfe trotz falscher Angaben

Prozeßkostenhilfe darf nicht mit der Begründung verweigert werden, die arme Partei habe absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit falsche Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht. § 124 Ziffer 2 ZPO ist auf diesen Fall nicht - analog - anwendbar. Vielmehr bietet § 118 II ZPO die Möglichkeit, entsprechende Glaubhaftmachung zu verlangen und so Entscheidungen auf der Grundlage unrichtiger Angaben zu verhindern.

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