25 WF 72/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-04-24, 25 WF 72/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-04-24, 25 WF 72/95
25 WF 72/95Obergericht24.04.1995
Regest
Prozeßkostenhilfe trotz falscher Angaben Prozeßkostenhilfe darf nicht mit der Begründung verweigert werden, die arme Partei habe absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit falsche Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht. § 124 Ziffer 2 ZPO ist auf diesen Fall nicht - analog - anwendbar. Vielmehr bietet § 118 II ZPO die Möglichkeit, entsprechende Glaubhaftmachung zu verlangen und so Entscheidungen auf der Grundlage unrichtiger Angaben zu verhindern.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 25 WF 72/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-04-24
Aktenzeichen: 25 WF 72/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0424.25WF72.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 114, 118 II, 124 ZIFFER 2
Leitsätze
Prozeßkostenhilfe trotz falscher Angaben
Prozeßkostenhilfe darf nicht mit der Begründung verweigert werden, die arme Partei habe absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit falsche Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht. § 124 Ziffer 2 ZPO ist auf diesen Fall nicht - analog - anwendbar. Vielmehr bietet § 118 II ZPO die Möglichkeit, entsprechende Glaubhaftmachung zu verlangen und so Entscheidungen auf der Grundlage unrichtiger Angaben zu verhindern.
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