5 U 222/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-04-24, 5 U 222/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-04-24, 5 U 222/94
5 U 222/94Obergericht24.04.1995
Regest
Betrügerische Werbung um stille Beteiligung HGB § 235; BGB §§ 256, 276 Wer geschäftlich unerfahrenen Personen eine stille Beteiligung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches anbietet, muß ausdrücklich über die Folgen der Beteiligung aufklären, wenn es sich in Wahrheit um ein Spekulationsgeschäft handelt, bei dem mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Totalverlust der Einlage droht. Soll die Rückzahlung der Einlage davon abhängen, daß das Unternehmen einen Bilanzgewinn erzielt oder die Verbindlichkeiten übersteigendes Vermögen vorhanden ist, muß - auch ungefragt - bei Vertragsabschluß die bisherige Geschäftsentwicklung in nachvollziehbaren Zahlen dargestellt werden, damit der stille Gesellschafter sein Risiko zumindest in groben Zügen abschätzen kann
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 222/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-04-24
Aktenzeichen: 5 U 222/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0424.5U222.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: HGB § 235; BGB §§ 256, 276
Leitsätze
Betrügerische Werbung um stille Beteiligung
HGB § 235; BGB §§ 256, 276 Wer geschäftlich unerfahrenen Personen eine stille Beteiligung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches anbietet, muß ausdrücklich über die Folgen der Beteiligung aufklären, wenn es sich in Wahrheit um ein Spekulationsgeschäft handelt, bei dem mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Totalverlust der Einlage droht. Soll die Rückzahlung der Einlage davon abhängen, daß das Unternehmen einen Bilanzgewinn erzielt oder die Verbindlichkeiten übersteigendes Vermögen vorhanden ist, muß - auch ungefragt - bei Vertragsabschluß die bisherige Geschäftsentwicklung in nachvollziehbaren Zahlen dargestellt werden, damit der stille Gesellschafter sein Risiko zumindest in groben Zügen abschätzen kann
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