7 U 65/90•Oberlandesgericht Köln, 1995-04-27, 7 U 65/90
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 7 U 65/90 — Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 1995-04-27
Aktenzeichen: 7 U 65/90
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0427.7U65.90.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
a) Erste Instanz:
Die Gerichtskosten tragen die Kläger zu 65 %, die Beklagte zu 2) zu 23 % und der Beklagte zu 3) zu 12 %;
die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagte zu 2) zu 23 % und der Beklagte zu 3) zu 12 %;
die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) zu 7 % und des Beklagten zu 3) zu 53,5 % sowie der Beklagten zu 1) und 4) in vollem Umfang;
im übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
b) Zweite Instanz:
Die Gerichtskosten tragen die Kläger zu 34 %, die Beklagte zu 2) zu 44 % und der Beklagte zu 3) zu 22 %;
die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagte zu 2) zu 39 % und der Beklagte zu 3) zu 19 %;
die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) zu 7 % und des Beklagten zu 3) zu 53,5 %;
im übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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