4 WF 81/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-05-02, 4 WF 81/95
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 4 WF 81/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-05-02
Aktenzeichen: 4 WF 81/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0502.4WF81.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
I.
In Abänderung der angefochtenen Beschlüsse wird der Beklagten unter Beiordnung von Rechtsanwalt A., B., Prozeßkostenhilfe wie folgt bewilligt:
zur Rechtsverteidigung gegen die Klage, soweit
a)
für den Monat Februar 1994 für den Sohn S. ein höherer Unterhalt als 78,00 DM und für den Sohn C. ein höherer Unterhalt als 16,00 DM verlangt wird
b)
und soweit ab März 1994 für den Sohn S. ein höherer monatlicher Unterhalt als 318,00 DM und für den Sohn C. ein höherer monatlicher Unterhalt als 256,00 DM verlangt wird.
für die beabsichtigte Widerklage nach Maßgabe der folgenden Gründe.
Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über eine eventuelle Ratenzahlungsverpflichtung bleibt dem Amtsgericht überlassen.
II.
Für das Beschwerdeverfahren wird 1/2 Gebühr erhoben.
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