11 U 241/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-05-03, 11 U 241/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-05-03, 11 U 241/94
11 U 241/94Obergericht03.05.1995
Regest
Kreditkosten sind keine Vertragskosten i.S.d. § 467 BGB Finanzierungsbeträge gehören nicht zu den Vertragskosten im Sinne von § 467 S. 2 BGB. Darunter fallen nur die die gemeinsamen Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien betreffenden Kosten des Vertragsabschlusses und seiner Durchführung, nicht aber die nur eine von ihnen betreffenden Kredit- und sonstigen Geldbeschaffungskosten. Sie sind nicht Gegenstand des gemeinsamen Vertrages. Bei ihnen kommt nur im Fall einer Schadensersatzpflicht eine Erstattung in Betracht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 U 241/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-05-03
Aktenzeichen: 11 U 241/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0503.11U241.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: BGB § 467
Leitsätze
Kreditkosten sind keine Vertragskosten i.S.d. § 467 BGB
Finanzierungsbeträge gehören nicht zu den Vertragskosten im Sinne von § 467 S. 2 BGB. Darunter fallen nur die die gemeinsamen Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien betreffenden Kosten des Vertragsabschlusses und seiner Durchführung, nicht aber die nur eine von ihnen betreffenden Kredit- und sonstigen Geldbeschaffungskosten. Sie sind nicht Gegenstand des gemeinsamen Vertrages. Bei ihnen kommt nur im Fall einer Schadensersatzpflicht eine Erstattung in Betracht.
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