Oberlandesgericht Köln, 1995-05-03, 11 U 241/94

11 U 241/94Obergericht03.05.1995

Regest

Kreditkosten sind keine Vertragskosten i.S.d. § 467 BGB Finanzierungsbeträge gehören nicht zu den Vertragskosten im Sinne von § 467 S. 2 BGB. Darunter fallen nur die die gemeinsamen Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien betreffenden Kosten des Vertragsabschlusses und seiner Durchführung, nicht aber die nur eine von ihnen betreffenden Kredit- und sonstigen Geldbeschaffungskosten. Sie sind nicht Gegenstand des gemeinsamen Vertrages. Bei ihnen kommt nur im Fall einer Schadensersatzpflicht eine Erstattung in Betracht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 11 U 241/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-05-03

Aktenzeichen: 11 U 241/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0503.11U241.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: BGB § 467

Leitsätze

Kreditkosten sind keine Vertragskosten i.S.d. § 467 BGB

Finanzierungsbeträge gehören nicht zu den Vertragskosten im Sinne von § 467 S. 2 BGB. Darunter fallen nur die die gemeinsamen Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien betreffenden Kosten des Vertragsabschlusses und seiner Durchführung, nicht aber die nur eine von ihnen betreffenden Kredit- und sonstigen Geldbeschaffungskosten. Sie sind nicht Gegenstand des gemeinsamen Vertrages. Bei ihnen kommt nur im Fall einer Schadensersatzpflicht eine Erstattung in Betracht.

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