19 U 153/93•Oberlandesgericht Köln, 1995-05-03, 19 U 153/93
Oberlandesgericht Köln, 1995-05-03, 19 U 153/93
19 U 153/93Obergericht03.05.1995
Regest
Recht des Prozeßgegners auf Teilnahme am Sachverständigentermin trotz Geheimhaltungsinteresse und Gefährdung von Geschäftsgeheimnissen Das Interesse einer Partei an der Wahrung von Betriebsgeheimnissen rechtfertigt es nicht, der Gegenpartei die Einsicht in von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen (hier: Wirtschaftsprüfer) zur Erstellung des Gutachtens herangezogene Geschäftsunterlagen zu verweigern und ihr in diesem Zusammenhang das Betreten der Büroräume verwehren, in denen der Sachverständige diese Geschäftsunterlagen prüft.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 153/93 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-05-03
Aktenzeichen: 19 U 153/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0503.19U153.93.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: GG ART 103; ZPO §§ 286, 357
Leitsätze
Recht des Prozeßgegners auf Teilnahme am Sachverständigentermin trotz Geheimhaltungsinteresse und Gefährdung von Geschäftsgeheimnissen
Das Interesse einer Partei an der Wahrung von Betriebsgeheimnissen rechtfertigt es nicht, der Gegenpartei die Einsicht in von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen (hier: Wirtschaftsprüfer) zur Erstellung des Gutachtens herangezogene Geschäftsunterlagen zu verweigern und ihr in diesem Zusammenhang das Betreten der Büroräume verwehren, in denen der Sachverständige diese Geschäftsunterlagen prüft.
Tenor
Der Antrag des Beklagten vom 09.03.1995, den Kläger persönlich von der Mitwirkung bei Tätigkeiten des Sachverständigen in der Praxis des Beklagten auszuschließen und ihm nur zu gestatten, sein Mitwirkungsrecht durch einen zu beruflicher Verschwiegenheit - auch ihm gegenüber - verpflichteten Wirtschaftsprüfer seines Vertrauens auszuüben, wird zurückgewiesen.
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