Oberlandesgericht Köln, 1995-05-03, 3 W 10/95

3 W 10/95Obergericht03.05.1995

Regest

Vollstreckung des Titels auf Erteilung einer Provisionsabrechnung Handelsvertreter, Provisionsabrechnung, Buchauszug, Zwangsvollstreckung HGB § 87 c, ZPO §§ 887, 888 1. Die Verurteilung zur Erteilung einer Provisionsabrechnung ist grundsätzlich nicht nach § 888 ZPO, sondern nach § 887 ZPO zu vollstrecken. 2. Hat der Schuldner einen Buchauszug erteilt, so kommt eine Neuherstellung des Buchauszugs im Wege der Ersatzvornahme gemäß § 887 ZPO nur bei gänzlicher Unbrauchbarkeit des vorgelegten Buchauszugs in Betracht. Die Anordnung einer Ergänzung des Buchauszugs im Wege der Ersatzvornahme setzt jedenfalls eine nähere Darlegung des Gläubigers voraus, inwiefern der vorgelegte Buchauszug unvollständig ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 3 W 10/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-05-03

Aktenzeichen: 3 W 10/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0503.3W10.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Normen: HGB § 87 C; ZPO §§ 887, 888; HANDELSVERTRETER; PROVISIONSABRECHNUNG; BUCHAUSZUG; ZWANGSVOLLSTRECKUNG

Leitsätze

Vollstreckung des Titels auf Erteilung einer Provisionsabrechnung Handelsvertreter, Provisionsabrechnung, Buchauszug, Zwangsvollstreckung

HGB § 87 c, ZPO §§ 887, 888 1. Die Verurteilung zur Erteilung einer Provisionsabrechnung ist grundsätzlich nicht nach § 888 ZPO, sondern nach § 887 ZPO zu vollstrecken. 2. Hat der Schuldner einen Buchauszug erteilt, so kommt eine Neuherstellung des Buchauszugs im Wege der Ersatzvornahme gemäß § 887 ZPO nur bei gänzlicher Unbrauchbarkeit des vorgelegten Buchauszugs in Betracht. Die Anordnung einer Ergänzung des Buchauszugs im Wege der Ersatzvornahme setzt jedenfalls eine nähere Darlegung des Gläubigers voraus, inwiefern der vorgelegte Buchauszug unvollständig ist.

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