6 U 114/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-05-05, 6 U 114/94
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 114/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-05-05
Aktenzeichen: 6 U 114/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0505.6U114.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. März 1994 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 0 753/93 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 6.000,-- abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellende Sicherheit in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Beschwer der Klägerin wird auf DM 100.000,-- festgesetzt.
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