7 U 215/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-05-11, 7 U 215/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-05-11, 7 U 215/94
7 U 215/94Obergericht11.05.1995
Regest
1. Eine Amtspflicht des Notars, bei ihm auf Anderkonto hinterlegtes Geld auch ohne eine darauf abzielende Anweisung der Beteiligten als Festgeld anzulegen, besteht jedenfalls seit Inkrafttreten der neugefaßten DONot im Jahre 1985 nicht (anders noch LG Hamburg JurBüro 1971, 1055 = MittRhNotK 1972, 123). 2. Der Notar ist jedoch verpflichtet, die Beteiligten auf die Vorteile einer Festgeldanlage hinzuweisen, wenn die Bank ihm Konditionen einräumt, die die jederzeitige Verfügbarkeit des Geldes gewährleistet und der vorzeitige Abruf keine nachteiligen Folgen auf die Höhe der in den bereits abgelaufenen Festlegungsperioden angefallenen Zinsen hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 7 U 215/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-05-11
Aktenzeichen: 7 U 215/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0511.7U215.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: BNotO § 23; DONoT § 11
Leitsätze
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Eine Amtspflicht des Notars, bei ihm auf Anderkonto hinterlegtes Geld auch ohne eine darauf abzielende Anweisung der Beteiligten als Festgeld anzulegen, besteht jedenfalls seit Inkrafttreten der neugefaßten DONot im Jahre 1985 nicht (anders noch LG Hamburg JurBüro 1971, 1055 = MittRhNotK 1972, 123).
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Der Notar ist jedoch verpflichtet, die Beteiligten auf die Vorteile einer Festgeldanlage hinzuweisen, wenn die Bank ihm Konditionen einräumt, die die jederzeitige Verfügbarkeit des Geldes gewährleistet und der vorzeitige Abruf keine nachteiligen Folgen auf die Höhe der in den bereits abgelaufenen Festlegungsperioden angefallenen Zinsen hat.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.08.1994 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 1.146,56 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.12.1993 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 65 % und dem Beklagten zu 1) zu 35 % auferlegt. Von den au-ßergerichtlichen Kosten des Klägers werden dem Be-klagten zu 1) 35 % auferlegt, von den außergericht-lichen Kosten des Beklagten zu 1) hat der Kläger 30 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger in vollem Umfang. Weitergehende Erstattungsansprüche bestehen nicht.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Klä-ger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheitsleistung erbringt. Für den Kläger wird der Abwendungsbetrag auf 150,00 DM, für den Beklagten zu 1) auf 1.350,00 DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen soweit zum Nachteil des Beklagten zu 1) erkannt worden ist.
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