6 U 25/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-05-12, 6 U 25/94
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 25/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-05-12
Aktenzeichen: 6 U 25/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0512.6U25.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Dezember 1993 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 43 O 175/93 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 10.000,-- abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellende Sicherheit in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Beschwer für den Kläger: DM 40.000,--
Die Revision wird zugelassen.
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