Oberlandesgericht Köln, 1995-05-15, 18 W 14/95

18 W 14/95Obergericht15.05.1995

Regest

Wird dasselbe Rechtsschutzgesuch zweimal bei Gericht eingereicht und dem Gegner zugestellt, weil der Antragsteller davon ausging, das erste Gesuch sei in Verlust geraten und nimmt er nach Aufklärung des Irrtums daraufhin das zweite Gesuch zurück, liegt darin keine die Kostentragungspflicht aus § 269 Abs. 3 ZPO auslösende Rücknahme.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 18 W 14/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-05-15

Aktenzeichen: 18 W 14/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0515.18W14.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 269 Abs. 3, 485

Leitsätze

Wird dasselbe Rechtsschutzgesuch zweimal bei Gericht eingereicht und dem Gegner zugestellt, weil der Antragsteller davon ausging, das erste Gesuch sei in Verlust geraten und nimmt er nach Aufklärung des Irrtums daraufhin das zweite Gesuch zurück, liegt darin keine die Kostentragungspflicht aus § 269 Abs. 3 ZPO auslösende Rücknahme.

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