18 W 14/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-05-15, 18 W 14/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-05-15, 18 W 14/95
18 W 14/95Obergericht15.05.1995
Regest
Wird dasselbe Rechtsschutzgesuch zweimal bei Gericht eingereicht und dem Gegner zugestellt, weil der Antragsteller davon ausging, das erste Gesuch sei in Verlust geraten und nimmt er nach Aufklärung des Irrtums daraufhin das zweite Gesuch zurück, liegt darin keine die Kostentragungspflicht aus § 269 Abs. 3 ZPO auslösende Rücknahme.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 18 W 14/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-05-15
Aktenzeichen: 18 W 14/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0515.18W14.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 269 Abs. 3, 485
Leitsätze
Wird dasselbe Rechtsschutzgesuch zweimal bei Gericht eingereicht und dem Gegner zugestellt, weil der Antragsteller davon ausging, das erste Gesuch sei in Verlust geraten und nimmt er nach Aufklärung des Irrtums daraufhin das zweite Gesuch zurück, liegt darin keine die Kostentragungspflicht aus § 269 Abs. 3 ZPO auslösende Rücknahme.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.