11 W 32/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-05-17, 11 W 32/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-05-17, 11 W 32/95
11 W 32/95Obergericht17.05.1995
Regest
Oberlandesgericht Köln, 11. Zivilsenat, Beschluß vom 17.05.1995 - 11 W 32/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Streitwert bei Ansprüchen gegen Miterben Streitwert, Miterben ZPO § 3 1) Bei erbrechtlichen Ansprüchen ist bei der Streitwertfestsetzung eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. 2) Klagt ein Miterbe gegen einen anderen eine Nachlaßforderung ein, so ist dessen Anteil abzuziehen. Dasselbe gilt, wenn er die Übertragung eines Nachlaßgegenstandes fordert.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 W 32/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-05-17
Aktenzeichen: 11 W 32/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0517.11W32.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: ZPO § 3; STREITWERT; MITERBEN
Leitsätze
Oberlandesgericht Köln, 11. Zivilsenat, Beschluß vom 17.05.1995 - 11 W 32/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Streitwert bei Ansprüchen gegen Miterben Streitwert, Miterben
ZPO § 3 1) Bei erbrechtlichen Ansprüchen ist bei der Streitwertfestsetzung eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. 2) Klagt ein Miterbe gegen einen anderen eine Nachlaßforderung ein, so ist dessen Anteil abzuziehen. Dasselbe gilt, wenn er die Übertragung eines Nachlaßgegenstandes fordert.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 2. März 1995 - 9 OH 22/94 - abgeändert und der Streitwert auf 125.000,00 DM festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
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