20 U 199/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-05-19, 20 U 199/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-05-19, 20 U 199/94
20 U 199/94Obergericht19.05.1995
Regest
1. Der Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkssicherungshypothek in Höhe der ersten Baufortschrittsrate ist ausgeschlossen, wenn der Unternehmer insoweit für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit nach § 648 a Abs. 2 BGB - hier durch Bankbürgschaft - erlangt hat. Der Umstand, daß der Bürge erst bei feststehender Fälligkeit zur Zahlung verpflichtet ist, steht dem nicht entgegen. 2. Unter diesen Voraussetzungen verstößt ein in den AGB des Auftraggebers enthaltener Ausschluß des Anspruchs nach § 648 BGB nicht gegen § 9 AGBG. 3. Zu den Voraussetzungen einer Individualvereinbarung i.S.d. § 1 Abs. 2 AGBG.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 20 U 199/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-05-19
Aktenzeichen: 20 U 199/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0519.20U199.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 648, 648 a, AGBG §§ 1 Abs. 2, 9
Leitsätze
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Der Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkssicherungshypothek in Höhe der ersten Baufortschrittsrate ist ausgeschlossen, wenn der Unternehmer insoweit für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit nach § 648 a Abs. 2 BGB - hier durch Bankbürgschaft - erlangt hat. Der Umstand, daß der Bürge erst bei feststehender Fälligkeit zur Zahlung verpflichtet ist, steht dem nicht entgegen.
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Unter diesen Voraussetzungen verstößt ein in den AGB des Auftraggebers enthaltener Ausschluß des Anspruchs nach § 648 BGB nicht gegen § 9 AGBG. 3. Zu den Voraussetzungen einer Individualvereinbarung i.S.d. § 1 Abs. 2 AGBG.
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 28. September 1994 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 0 248/94 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird unter Aufhebung der mit Beschluß des Landgerichts vom 20. Juni 1964 erlassenen einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt die Antragstellerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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