Oberlandesgericht Köln, 1995-05-22, 5 U 299/94

5 U 299/94Obergericht22.05.1995

Regest

§§ 823, 847 Die Erfahrung einer Patientin, daß der Eintritt eines Risikos völlig anders erlebt wird als die Aufklärung zuvor (Stimmbandlähmung bei Strumaoperation), spricht nicht dagegen, daß der in dem Aufklärungsformular handschriftlich angegebene Hinweis auf das Risiko umfassend und verständlich gewesen ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 U 299/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-05-22

Aktenzeichen: 5 U 299/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0522.5U299.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: §§ 823, 847

Leitsätze

§§ 823, 847 Die Erfahrung einer Patientin, daß der Eintritt eines Risikos völlig anders erlebt wird als die Aufklärung zuvor (Stimmbandlähmung bei Strumaoperation), spricht nicht dagegen, daß der in dem Aufklärungsformular handschriftlich angegebene Hinweis auf das Risiko umfassend und verständlich gewesen ist.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.