5 U 299/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-05-22, 5 U 299/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-05-22, 5 U 299/94
5 U 299/94Obergericht22.05.1995
Regest
§§ 823, 847 Die Erfahrung einer Patientin, daß der Eintritt eines Risikos völlig anders erlebt wird als die Aufklärung zuvor (Stimmbandlähmung bei Strumaoperation), spricht nicht dagegen, daß der in dem Aufklärungsformular handschriftlich angegebene Hinweis auf das Risiko umfassend und verständlich gewesen ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 299/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-05-22
Aktenzeichen: 5 U 299/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0522.5U299.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: §§ 823, 847
Leitsätze
§§ 823, 847 Die Erfahrung einer Patientin, daß der Eintritt eines Risikos völlig anders erlebt wird als die Aufklärung zuvor (Stimmbandlähmung bei Strumaoperation), spricht nicht dagegen, daß der in dem Aufklärungsformular handschriftlich angegebene Hinweis auf das Risiko umfassend und verständlich gewesen ist.
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