Oberlandesgericht Köln, 1995-05-29, 18 W 16/95

18 W 16/95Obergericht29.05.1995

Regest

Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung setzt voraus, daß der Antragsteller einen materiell-rechtlichen Individualanspruch schlüssig behauptet. Ist Ziel des Antrags, den gegenwärtigen Zustand einer Sache zum Zweck der Erhaltung eines Beweismittels zu sichern, kommt der Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht in Betracht. Dem Antragsteller steht insoweit nur das selbständige Beweisverfahren zur Verfügung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 18 W 16/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-05-29

Aktenzeichen: 18 W 16/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0529.18W16.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 485, 935, 940

Leitsätze

Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung setzt voraus, daß der Antragsteller einen materiell-rechtlichen Individualanspruch schlüssig behauptet. Ist Ziel des Antrags, den gegenwärtigen Zustand einer Sache zum Zweck der Erhaltung eines Beweismittels zu sichern, kommt der Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht in Betracht. Dem Antragsteller steht insoweit nur das selbständige Beweisverfahren zur Verfügung.

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