18 W 16/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-05-29, 18 W 16/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-05-29, 18 W 16/95
18 W 16/95Obergericht29.05.1995
Regest
Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung setzt voraus, daß der Antragsteller einen materiell-rechtlichen Individualanspruch schlüssig behauptet. Ist Ziel des Antrags, den gegenwärtigen Zustand einer Sache zum Zweck der Erhaltung eines Beweismittels zu sichern, kommt der Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht in Betracht. Dem Antragsteller steht insoweit nur das selbständige Beweisverfahren zur Verfügung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 18 W 16/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-05-29
Aktenzeichen: 18 W 16/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0529.18W16.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 485, 935, 940
Leitsätze
Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung setzt voraus, daß der Antragsteller einen materiell-rechtlichen Individualanspruch schlüssig behauptet. Ist Ziel des Antrags, den gegenwärtigen Zustand einer Sache zum Zweck der Erhaltung eines Beweismittels zu sichern, kommt der Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht in Betracht. Dem Antragsteller steht insoweit nur das selbständige Beweisverfahren zur Verfügung.
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