19 U 235/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-05-29, 19 U 235/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-05-29, 19 U 235/94
19 U 235/94Obergericht29.05.1995
Regest
Kommt es auf der Autobahn zum Zusammenstoß zwischen einem auf der Überholspur fahrenden Pkw und einem schleudernden Wohnanhängergespann, so kann der Pkw-Fahrer den Nachweis der Unabwendbarkeit nicht führen, wenn er vorträgt, nur den Verkehr auf seiner Fahrspur beobachtet zu haben und deshalb die sich über mehrere hundert Meter erstreckenden Pendel- und Schleuderbewegungen des Gespannes nicht wahrgenommen zu haben. Vielmehr ergibt sich aus dieser Einlassung ein Verschulden (Verstoß gegen § 1 StVO).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 235/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-05-29
Aktenzeichen: 19 U 235/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0529.19U235.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: StVG §§ 7, 17, StVO § 1
Leitsätze
Kommt es auf der Autobahn zum Zusammenstoß zwischen einem auf der Überholspur fahrenden Pkw und einem schleudernden Wohnanhängergespann, so kann der Pkw-Fahrer den Nachweis der Unabwendbarkeit nicht führen, wenn er vorträgt, nur den Verkehr auf seiner Fahrspur beobachtet zu haben und deshalb die sich über mehrere hundert Meter erstreckenden Pendel- und Schleuderbewegungen des Gespannes nicht wahrgenommen zu haben. Vielmehr ergibt sich aus dieser Einlassung ein Verschulden (Verstoß gegen § 1 StVO).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.09.1994 - 21 O 480/89 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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