Oberlandesgericht Köln, 1995-05-31, 2 U 182/94

2 U 182/94Obergericht31.05.1995

Regest

Keine Haftung des Bürgers für falsche Rechtsauffassung Derjenige, der leicht fahrlässig einen falschen Rechtsstandpunkt einnimmt (hier: Behauptung des Miteigentums an einer an der Grundstücksgrenze errichteten Mauer), haftet nicht aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 1004 BGB) für Verzögerungsschäden, die dem Betroffenen dadurch entstehen, daß er sich von dem falschen Rechtsstandpunkt zunächst beeindrucken läßt und seine Dispositionen (hier: Abriß der Mauer) bis zu einer gerichtlichen Klärung der Streitfrage zurückstellt. Welcher der Streitenden das zur Klärung der Streitfrage in Aussicht genommene gerichtliche Verfahren einleitet, ist für die Haftungsfrage ohne Bedeutung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 U 182/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-05-31

Aktenzeichen: 2 U 182/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0531.2U182.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 823 I, II, 1004, 284, 677; ZPO §§ 717 II, 845

Leitsätze

Keine Haftung des Bürgers für falsche Rechtsauffassung

Derjenige, der leicht fahrlässig einen falschen Rechtsstandpunkt einnimmt (hier: Behauptung des Miteigentums an einer an der Grundstücksgrenze errichteten Mauer), haftet nicht aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 1004 BGB) für Verzögerungsschäden, die dem Betroffenen dadurch entstehen, daß er sich von dem falschen Rechtsstandpunkt zunächst beeindrucken läßt und seine Dispositionen (hier: Abriß der Mauer) bis zu einer gerichtlichen Klärung der Streitfrage zurückstellt. Welcher der Streitenden das zur Klärung der Streitfrage in Aussicht genommene gerichtliche Verfahren einleitet, ist für die Haftungsfrage ohne Bedeutung.

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