Oberlandesgericht Köln, 1995-06-08, 5 W 43/95

5 W 43/95Obergericht08.06.1995

Regest

Der Beweis für die Zustellung eines Versäumnisurteils gegen zwei Beklagte mit unterschiedlichem Wohnsitz, der durch zwei Postzustellungsurkunden geführt ist, die Niederlegung bei der Post und Benachrichtigung hiervon über den häuslichen Briefkasten ausweisen, wird nicht erschüttert durch eidesstattliche Versicherungen, wonach Benachrichtigungszettel nicht vorgefunden worden seien.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 W 43/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-06-08

Aktenzeichen: 5 W 43/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0608.5W43.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 233, 236, 339, 418

Leitsätze

Der Beweis für die Zustellung eines Versäumnisurteils gegen zwei Beklagte mit unterschiedlichem Wohnsitz, der durch zwei Postzustellungsurkunden geführt ist, die Niederlegung bei der Post und Benachrichtigung hiervon über den häuslichen Briefkasten ausweisen, wird nicht erschüttert durch eidesstattliche Versicherungen, wonach Benachrichtigungszettel nicht vorgefunden worden seien.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25. April 1995 - 25 O 314/93 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

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