5 W 43/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-06-08, 5 W 43/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-06-08, 5 W 43/95
5 W 43/95Obergericht08.06.1995
Regest
Der Beweis für die Zustellung eines Versäumnisurteils gegen zwei Beklagte mit unterschiedlichem Wohnsitz, der durch zwei Postzustellungsurkunden geführt ist, die Niederlegung bei der Post und Benachrichtigung hiervon über den häuslichen Briefkasten ausweisen, wird nicht erschüttert durch eidesstattliche Versicherungen, wonach Benachrichtigungszettel nicht vorgefunden worden seien.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 W 43/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-06-08
Aktenzeichen: 5 W 43/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0608.5W43.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 233, 236, 339, 418
Leitsätze
Der Beweis für die Zustellung eines Versäumnisurteils gegen zwei Beklagte mit unterschiedlichem Wohnsitz, der durch zwei Postzustellungsurkunden geführt ist, die Niederlegung bei der Post und Benachrichtigung hiervon über den häuslichen Briefkasten ausweisen, wird nicht erschüttert durch eidesstattliche Versicherungen, wonach Benachrichtigungszettel nicht vorgefunden worden seien.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25. April 1995 - 25 O 314/93 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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