Oberlandesgericht Köln, 1995-06-12, 16 U 129/94

16 U 129/94Obergericht12.06.1995

Regest

1) Im Rahmen eines Auftrages zum Inkasso eines Inhaberverrechnungsschecks ist die Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, die materielle Berechtigung des Scheckeinreichers zu überprüfen. Eine solche Überprüfungspflicht ergibt sich vielmehr nur ausnahmsweise, wenn besondere Umstände, die auch im Massengeschäft des Scheckverkehrs ohne weiteres auffallen müssen, nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluß nahelegen, der Scheck könne seinem Eigentümer abhandengekommen und vom Einreicher auf unredliche Weise erlangt worden sein. 2) Hat der Einreicher eines gefälschten oder gestohlenen Inhaberverrechnungsschecks noch nicht den gesamten eingezogenen Betrag von seinem Konto abgehoben, wenn die Straftat auffällt, kann der Eigentümer des Schecks von der Bank aus ungerechtfertigter Bereicherung die Auszahlung des verbliebenen Restbetrages an sich verlangen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 U 129/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-06-12

Aktenzeichen: 16 U 129/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0612.16U129.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 675, 812

Leitsätze

  1. Im Rahmen eines Auftrages zum Inkasso eines Inhaberverrechnungsschecks ist die Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, die materielle Berechtigung des Scheckeinreichers zu überprüfen. Eine solche Überprüfungspflicht ergibt sich vielmehr nur ausnahmsweise, wenn besondere Umstände, die auch im Massengeschäft des Scheckverkehrs ohne weiteres auffallen müssen, nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluß nahelegen, der Scheck könne seinem Eigentümer abhandengekommen und vom Einreicher auf unredliche Weise erlangt worden sein.
  2. Hat der Einreicher eines gefälschten oder gestohlenen Inhaberverrechnungsschecks noch nicht den gesamten eingezogenen Betrag von seinem Konto abgehoben, wenn die Straftat auffällt, kann der Eigentümer des Schecks von der Bank aus ungerechtfertigter Bereicherung die Auszahlung des verbliebenen Restbetrages an sich verlangen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.11.1994 - 3 0 273/94 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise dahin abgeändert, daß die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 12.102,60 DM nebst 13 % Zinsen seit dem 29.11.1993 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 77 % und die Beklagte zu 23 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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