19 U 15/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-06-12, 19 U 15/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-06-12, 19 U 15/95
19 U 15/95Obergericht12.06.1995
Regest
Hat der Leasinggeber dem Lieferanten die Vertragsverhandlungen mit dem Leasingnehmer bis zur Unterschriftsreife überlassen, sich jedoch selbst den Vertragsabschluß vorbehalten, ist der Lieferant Verhandlungsgehilfe und Wissensvertreter des Leasinggebers mit der Folge, daß sich der Leasinggeber die Kenntnis des Lieferanten zurechnen lassen muß. 2. Der Leasinggeber kann die Wissenszurechnung entsprechend § 166 BGB nicht dadurch ausschließen, daß er in seinen AGB bestimmt, daß der Lieferant nicht sein Erfüllungsgehilfe sei. 3. Der Lieferant, dem der Leasinggeber die Führung der Vertragsverhandlungen überlassen hat, ist auch für die Entgegennahme eines Widerspruchs gegen ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zuständig. 4. Hat der Leasinggeber dem Lieferanten die Führung der Verhandlungen überlassen, sich selbst aber den Vertragsabschluß vorbehalten, so beinhaltet ein Schreiben des Leasinggebers, in dem dieser den Abschluß des Leasingvertrages ,bestätigt", kein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, sondern die Annahme der Offerte des Leasingnehmers
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 15/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-06-12
Aktenzeichen: 19 U 15/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0612.19U15.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB § 166, HGB § 346
Leitsätze
Hat der Leasinggeber dem Lieferanten die Vertragsverhandlungen mit dem Leasingnehmer bis zur Unterschriftsreife überlassen, sich jedoch selbst den Vertragsabschluß vorbehalten, ist der Lieferant Verhandlungsgehilfe und Wissensvertreter des Leasinggebers mit der Folge, daß sich der Leasinggeber die Kenntnis des Lieferanten zurechnen lassen muß. 2. Der Leasinggeber kann die Wissenszurechnung entsprechend § 166 BGB nicht dadurch ausschließen, daß er in seinen AGB bestimmt, daß der Lieferant nicht sein Erfüllungsgehilfe sei. 3. Der Lieferant, dem der Leasinggeber die Führung der Vertragsverhandlungen überlassen hat, ist auch für die Entgegennahme eines Widerspruchs gegen ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zuständig. 4. Hat der Leasinggeber dem Lieferanten die Führung der Verhandlungen überlassen, sich selbst aber den Vertragsabschluß vorbehalten, so beinhaltet ein Schreiben des Leasinggebers, in dem dieser den Abschluß des Leasingvertrages ,bestätigt", kein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, sondern die Annahme der Offerte des Leasingnehmers
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.8.1994
- 20 0 262/93 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,--DM abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in gleicher Höhe Sicher-heit leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
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