5 W 42/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-06-14, 5 W 42/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-06-14, 5 W 42/95
5 W 42/95Obergericht14.06.1995
Regest
Oberlandesgericht Köln, 5. Zivilsenat, Beschluß vom 14.06.1995 - 5 W 42/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Befangenheit eines medizinischen Sachverständigen ZPO §§ 406, 42 Zur Frage der Befangenheit eines medizinischen Sachverständigen, wenn dieser sein Gutachten ohne Behandlungsunterlagen gefertigt hat, weil der Arzt trotz Aufforderung seine Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 W 42/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-06-14
Aktenzeichen: 5 W 42/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0614.5W42.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 406, 42
Leitsätze
Oberlandesgericht Köln, 5. Zivilsenat, Beschluß vom 14.06.1995 - 5 W 42/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Befangenheit eines medizinischen Sachverständigen
ZPO §§ 406, 42 Zur Frage der Befangenheit eines medizinischen Sachverständigen, wenn dieser sein Gutachten ohne Behandlungsunterlagen gefertigt hat, weil der Arzt trotz Aufforderung seine Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt hat.
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