Oberlandesgericht Köln, 1995-06-14, 5 W 42/95

5 W 42/95Obergericht14.06.1995

Regest

Oberlandesgericht Köln, 5. Zivilsenat, Beschluß vom 14.06.1995 - 5 W 42/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Befangenheit eines medizinischen Sachverständigen ZPO §§ 406, 42 Zur Frage der Befangenheit eines medizinischen Sachverständigen, wenn dieser sein Gutachten ohne Behandlungsunterlagen gefertigt hat, weil der Arzt trotz Aufforderung seine Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 W 42/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-06-14

Aktenzeichen: 5 W 42/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0614.5W42.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 406, 42

Leitsätze

Oberlandesgericht Köln, 5. Zivilsenat, Beschluß vom 14.06.1995 - 5 W 42/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Befangenheit eines medizinischen Sachverständigen

ZPO §§ 406, 42 Zur Frage der Befangenheit eines medizinischen Sachverständigen, wenn dieser sein Gutachten ohne Behandlungsunterlagen gefertigt hat, weil der Arzt trotz Aufforderung seine Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt hat.

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