25 WF 94/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-06-20, 25 WF 94/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-06-20, 25 WF 94/95
25 WF 94/95Obergericht20.06.1995
Regest
Hält das Familiengericht den gesetzlichen Unterhaltsschuldner für verpflichtet, eine ihm zugeflossene Abfindung zur Erfüllung der Unterhaltsansprüche einzusetzen, dann kann ihm Prozeßkostenhilfe nicht mit der Begründung verweigert oder entzogen werden, er müsse die Prozeßkosten aus der Abfindung finanzieren.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 25 WF 94/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-06-20
Aktenzeichen: 25 WF 94/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0620.25WF94.95.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 114, 115, 124 Nr. 2
Leitsätze
Hält das Familiengericht den gesetzlichen Unterhaltsschuldner für verpflichtet, eine ihm zugeflossene Abfindung zur Erfüllung der Unterhaltsansprüche einzusetzen, dann kann ihm Prozeßkostenhilfe nicht mit der Begründung verweigert oder entzogen werden, er müsse die Prozeßkosten aus der Abfindung finanzieren.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 28. März 1995 - 33 F 68/94 - ersatzlos aufgehoben.
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