Oberlandesgericht Köln, 1995-06-20, 25 WF 94/95

25 WF 94/95Obergericht20.06.1995

Regest

Hält das Familiengericht den gesetzlichen Unterhaltsschuldner für verpflichtet, eine ihm zugeflossene Abfindung zur Erfüllung der Unterhaltsansprüche einzusetzen, dann kann ihm Prozeßkostenhilfe nicht mit der Begründung verweigert oder entzogen werden, er müsse die Prozeßkosten aus der Abfindung finanzieren.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 25 WF 94/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-06-20

Aktenzeichen: 25 WF 94/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0620.25WF94.95.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 114, 115, 124 Nr. 2

Leitsätze

Hält das Familiengericht den gesetzlichen Unterhaltsschuldner für verpflichtet, eine ihm zugeflossene Abfindung zur Erfüllung der Unterhaltsansprüche einzusetzen, dann kann ihm Prozeßkostenhilfe nicht mit der Begründung verweigert oder entzogen werden, er müsse die Prozeßkosten aus der Abfindung finanzieren.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 28. März 1995 - 33 F 68/94 - ersatzlos aufgehoben.

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