Oberlandesgericht Köln, 1995-06-23, 16 W 36/95

16 W 36/95Obergericht23.06.1995

Regest

Der Streitwert für einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs richtet sich dann nicht nach dem vollen Wert des Gegenstandes, über den der Vergleich geschlossen wurde, wenn nur noch ein Teilbetrag aus dem Vergleich vollstreckt werden kann, weil der Rest bereits unstreitig erfüllt ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 W 36/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-06-23

Aktenzeichen: 16 W 36/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0623.16W36.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 1044 b Abs. 1, 3 ZPO

Leitsätze

Der Streitwert für einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs richtet sich dann nicht nach dem vollen Wert des Gegenstandes, über den der Vergleich geschlossen wurde, wenn nur noch ein Teilbetrag aus dem Vergleich vollstreckt werden kann, weil der Rest bereits unstreitig erfüllt ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Streitwertbeschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.2.1995 - 3 O 488/95 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefaßt : Der Streitwert des Verfahrens wird auf 70.000 DM festgesetzt.

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