19 U 125/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-06-26, 19 U 125/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-06-26, 19 U 125/94
19 U 125/94Obergericht26.06.1995
Regest
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Hat der Rechtsanwalt den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist selbst berechnet und hat er seiner Sekretärin die Anweisung erteilt, die Frist im Fristenkalender entsprechend zu notieren, so ist er verpflichtet, den Ablauf der Frist zu überprüfen, wenn ihm die Akte zur Anfertigung der Berufungsbegründung vorgelegt wird. Ist die Frist falsch notiert worden und hätte der Rechtsanwalt das bei Überprüfung bei Vorlage der Akte noch vor Ablauf der Frist bemerken können, ist die Fristversäumung nicht schuldlos.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 125/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-06-26
Aktenzeichen: 19 U 125/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0626.19U125.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: ZPO § 233
Leitsätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist
Hat der Rechtsanwalt den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist selbst berechnet und hat er seiner Sekretärin die Anweisung erteilt, die Frist im Fristenkalender entsprechend zu notieren, so ist er verpflichtet, den Ablauf der Frist zu überprüfen, wenn ihm die Akte zur Anfertigung der Berufungsbegründung vorgelegt wird. Ist die Frist falsch notiert worden und hätte der Rechtsanwalt das bei Überprüfung bei Vorlage der Akte noch vor Ablauf der Frist bemerken können, ist die Fristversäumung nicht schuldlos.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.