Oberlandesgericht Köln, 1995-06-26, 19 U 125/94

19 U 125/94Obergericht26.06.1995

Regest

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Hat der Rechtsanwalt den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist selbst berechnet und hat er seiner Sekretärin die Anweisung erteilt, die Frist im Fristenkalender entsprechend zu notieren, so ist er verpflichtet, den Ablauf der Frist zu überprüfen, wenn ihm die Akte zur Anfertigung der Berufungsbegründung vorgelegt wird. Ist die Frist falsch notiert worden und hätte der Rechtsanwalt das bei Überprüfung bei Vorlage der Akte noch vor Ablauf der Frist bemerken können, ist die Fristversäumung nicht schuldlos.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 125/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-06-26

Aktenzeichen: 19 U 125/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0626.19U125.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: ZPO § 233

Leitsätze

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

Hat der Rechtsanwalt den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist selbst berechnet und hat er seiner Sekretärin die Anweisung erteilt, die Frist im Fristenkalender entsprechend zu notieren, so ist er verpflichtet, den Ablauf der Frist zu überprüfen, wenn ihm die Akte zur Anfertigung der Berufungsbegründung vorgelegt wird. Ist die Frist falsch notiert worden und hätte der Rechtsanwalt das bei Überprüfung bei Vorlage der Akte noch vor Ablauf der Frist bemerken können, ist die Fristversäumung nicht schuldlos.

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