11 W 64/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-06-28, 11 W 64/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-06-28, 11 W 64/95
11 W 64/95Obergericht28.06.1995
Regest
Übergang zur Klage auf künftige Leistung ist keine Klageänderung. ZPO §§ 257, 264 Der Anspruch auf künftige Leistung i.S. des § 257 ZPO gilt gegenüber dem Anspruch auf Leistung schlechthin als ein Minderes, auf das eine Klage ohne Zustimmung des Gegners jederzeit gem. § 264 Nr. 2 ZPO beschränkt werden kann und auf das das Gericht auch ohne Antragsänderung, allerdings dann unter Abweisung der Klage im übrigen erkennen darf.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 W 64/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-06-28
Aktenzeichen: 11 W 64/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0628.11W64.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 257, 264
Leitsätze
Übergang zur Klage auf künftige Leistung ist keine Klageänderung.
ZPO §§ 257, 264 Der Anspruch auf künftige Leistung i.S. des § 257 ZPO gilt gegenüber dem Anspruch auf Leistung schlechthin als ein Minderes, auf das eine Klage ohne Zustimmung des Gegners jederzeit gem. § 264 Nr. 2 ZPO beschränkt werden kann und auf das das Gericht auch ohne Antragsänderung, allerdings dann unter Abweisung der Klage im übrigen erkennen darf.
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