Oberlandesgericht Köln, 1995-06-28, 11 W 64/95

11 W 64/95Obergericht28.06.1995

Regest

Übergang zur Klage auf künftige Leistung ist keine Klageänderung. ZPO §§ 257, 264 Der Anspruch auf künftige Leistung i.S. des § 257 ZPO gilt gegenüber dem Anspruch auf Leistung schlechthin als ein Minderes, auf das eine Klage ohne Zustimmung des Gegners jederzeit gem. § 264 Nr. 2 ZPO beschränkt werden kann und auf das das Gericht auch ohne Antragsänderung, allerdings dann unter Abweisung der Klage im übrigen erkennen darf.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 11 W 64/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-06-28

Aktenzeichen: 11 W 64/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0628.11W64.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 257, 264

Leitsätze

Übergang zur Klage auf künftige Leistung ist keine Klageänderung.

ZPO §§ 257, 264 Der Anspruch auf künftige Leistung i.S. des § 257 ZPO gilt gegenüber dem Anspruch auf Leistung schlechthin als ein Minderes, auf das eine Klage ohne Zustimmung des Gegners jederzeit gem. § 264 Nr. 2 ZPO beschränkt werden kann und auf das das Gericht auch ohne Antragsänderung, allerdings dann unter Abweisung der Klage im übrigen erkennen darf.

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